Gewerbeverein Neckertal

Gemeinsam wachsen – Region stärken

Unser Gewerbeverein

Gewerbeverein Neckertal und Umgebung

Der Gewerbeverein Neckertal und Umgebung besteht seit 1957 als Sektion des Kantonalen Gewerbeverbandes St. Gallen. Wir zählen heute über 80 Mitglieder aus unterschiedlichsten Branchen wie Handel/Dienstleistungsbetrieben, Baugewerbe, Banken/Versicherungen, Werbetechnik/Druck, Fachgeschäfte, Gesundheit/Wellness und Restaurants sowie Hotellerie/Unterkünfte. Der Sitz dieser Unternehmen sind in den Gemeinden Neckertal, Degersheim, Schönengrund und der näheren Umgebung.

 

Vernetzt

Wir sind untereinander vernetzt und unterstützen einander.

Regional

Alle unsere Mitglieder sind aus dem Neckertal und den umliegenden Regionen.

Aktiv

Wir organisieren diverse Anlässe über das Jahr verteilt.

Leitbild und Vision

Die jährliche Hauptversammlung, jeweils im Frühling, bietet den Mitgliedern direktes Mitspracherecht und die Gelegenheit, den Verein aktiv mitzugestalten. Der Verein ist besorgt, mehrere Zusammenkünfte und Veranstaltungen während des Vereinsjahres durchzuführen. Diese Zusammenkünfte bietet den Mitgliedern die Chance, ein solides und vertrautes Netzwerk mit den Unternehmern aus der Region aufzubauen und zu pflegen. Durch entspannte, lockere und informative Veranstaltungen entsteht Vertrauen und es können sich wertvolle geschäftliche Partnerschaften entwickeln.

Obwohl sich der Gewerbeverein Neckertal politisch neutral sieht, können Anliegen aus Politik und Behörde, welche für das regionale Gewerbe von grosser Bedeutung sind, aufgegriffen und als Gemeinschaft vertreten werden. Die Plattform www.gewerbe-neckertal.ch bietet ausserdem alle nötigen Links zu den politischen Gemeinden und den verschiedenen Ortsparteien.

Der Gewerbeverein Neckertal soll als starkes Marketingorgan für das regionale Gewerbe dienen. Unsere Plattform soll durch verschiedene Marketinginstrumente und über wirksame Kanäle, regional sowie auch überregional wahrgenommen werden. Sinn und Zweck ist eine Kommunikation als starke Gemeinschaft „Gewerbe Neckertal“. Wir können mit geteilten Kosten die regionale Wirtschaft als Einheit stärken und trotzdem jedes Unternehmen als Individuum hervorheben.

Die einheimische Bevölkerung ist ein wichtiger Garant für den Fortbestand unserer Unternehmen. Aus diesem Grund bildet der Gewerbeverein Neckertal ein Bindeglied über die Schulgemeinden zu Schüler und Schülerinnen, welche in unseren Gewerbebetrieben die Chance erhalten, attraktive Berufslehren abzuschliessen. Die Arbeitgeber kommen so bereits früh in Kontakt zu Schulabgängerinnen und Schulabgängern.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kostet Fr. 70.- pro Jahr zuzüglich dem Jahresbeitrag für den kantonalen Gewerbeverband St. Gallen (KGV) , sofern die Firma nicht bereits Mitglied ist. Der Jahresbeitrag des KGV richtet sich nach der Jahreslohnsumme Ihrer Firma. Die verschiedenen Beitragspositionen berechnen sich wie folgt:

Beitrittserklärung

KategorieLohnsummeBetrag
A bisFr. 100’000Fr. 80.00
B bisFr. 500’000Fr. 130.00
C abFr. 500’000Fr. 240.00

Vorstand

Präsident


 

Michael Hochreutener

Michael Hochreutener

Druckerei Schmid

Sonnmattstrasse 1
9122 Mogelsberg

Telefon 071 375 60 80
[email protected]

    Vize-Präsident


     

    Mathias Näf

    Mathias Näf

    Chäsi Schönebüel

    Schönenbüel 390
    9127 St. Peterzell

    Telefon 071 377 11 41
    [email protected]

      Aktuarin


       

      Tamara Schrepfer

      Tamara Schrepfer

      Schrepfer & Rhyner GmbH

      Dorfstrasse 27
      9122 Mogelsberg

      Telefon 071 374 30 00
      [email protected]

        Kassiererin


         

        Yvonne Roth

        Yvonne Roth

        Roth Willi Holzbau

        Buchental 5
        9245 Oberbüren

        Telefon 071 950 26 16
        [email protected]

          Kommunikation


           

          Philipp Zähnler

          Philipp Zähnler

          Netframe Studios

          Bildfeldstrasse 39
          9552 Bronschhofen

          Telefon 071 589 65 65
          [email protected]

            Statuten

            Statuten

            Gewerbeverein Neckertal und Umgebung

            I. Name und Zweck

            Art. 1
            Der Gewerbeverein Neckertal und Umgebung ist ein Verein im Sinne von
            Artikel 60 ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonalen Gewerbeverbandes
            St. Gallen.
            Art. 2
            Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des Gewerbes von Produktion,
            Handel, Dienstleistung und der sogenannten freien Berufe in den Gemeinden
            Neckertal und Schönengrund zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen. Der Verein setzt sich für eine angemessene
            Vertretung in den Behörden ein. Er fördert den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder sowie den Aktivitäten von gewerblichen Interessengruppen

            II. Organe

            Art. 3
            Die Organe des Vereins sind:
            a. Die Mitgliederversammlung
            b. der Vorstand
            c. die Revisoren
            Art. 4
            Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 31. Mai statt.
            Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
            a. wenn es der Vorstand für nötig erachtet
            b. auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder
            Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
            Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit der
            Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
            Art. 5
            Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
            1. Wahl der Stimmenzähler
            2. Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
            3. Jahresbericht des Präsidenten
            4. Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
            5. Mutationen
            6. Bestimmung der Mitgliederbeiträge
            7. Erteilung von ausserordentlichen Krediten und Vollmachten
            8. Budget
            9. Wahlen
            10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
            11. Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen
            12. Tätigkeitsprogramm
            13. Revision der Statuten
            14. Allgemeine Umfrage
            15. Auflösung und Liquidation
            Art. 6
            Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10
            Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
            Art. 7
            An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
            Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die
            Abstimmungen offen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
            Art. 8
            Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand und
            den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus fünf
            bis sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl
            bisheriger Mitglieder ist möglich.
            Art. 9
            Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen
            und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlung vor.
            Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier, Aktuar oder Sekretariat. Im Verkehr mit Bank und Post führ der Kassier
            rechts-verbindliche Einzelunterschrift.
            Art. 10
            Der Kompetenzbetrag des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben beträgt CHF 1‘000 pro Angelegenheit und maximal CHF 3‘000 pro Vereinsjahr.
            Art. 11
            Für die Vorbereitung und Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben kann
            der Vorstand weitere Sachverständige oder Arbeitsgruppen beiziehen. Diese
            haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.
            Art. 12
            Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle. Diese überprüft die Geschäftsführung des Vorstandes und erstattet an der Mitgliederversammlung
            schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens ein Mitglied der Revisionsstelle
            muss an der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erteilung von Auskünften anwesend sein.
            Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder beträgt zwei Jahre.
            Art. 13
            Mitglieder, die an Tagungen, Versammlungen und andere Anlässe delegiert
            werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern es
            die finanziellen Verhältnisse erlauben. Der Vorstand wird für seine Tätigkeit
            entschädigt.

            III. Finanzen

            Art. 14
            Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins werden ausschliesslich zur
            Förderung der Vereinszwecke eingesetzt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf eventuelle Rechnungsüberschüsse oder auf andere wirtschaftliche
            Vorteile. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
            Art. 15
            Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der
            Revisionsstelle rechtzeitig vorzulegen.
            Art. 16
            Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
            a. den Jahresbeiträgen der Mitglieder
            b. weiteren Erträgen (Vermögen etc.)
            c. sonstigen Zuwendungen

            IV. Mitgliedschaft

            Art. 17
            Der Gewerbeverein Neckertal und Umgebung besteht aus:
            a. Aktivmitgliedern
            b. Ehrenmitgliedern
            c. Freimitgliedern
            Art. 18
            Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die
            ein selbständiges Gewerbe betreiben.
            Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht
            selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch ihre Stellung mit den
            Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären.
            Die Aktivmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die in den Gemeinden Neckertal und Schönengrund wohnhaft
            sind und in der näheren Umgebung des Wohnortes selbständig ein Gewerbe
            betreiben.
            Die Aktivmitgliedschaft können auch Unternehmen erwerben, welche ihren
            Firmensitz nicht in den Gemeinden Neckertal und Schönengrund haben, jedoch zu einem grossen Teil in diesen Gemeinden
            tätig oder auf andere Art präsent sind.
            Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
            Art. 19
            Mitglieder, welche die aktive Geschäftstätigkeit aufgeben, können vom Vorstand als Freimitglieder ernannt werden, wenn sie dem Verein mehr als 20
            Jahre als Aktivmitglied angehört haben.
            Art. 20
            Die Mitgliedschaft erlischt:
            a. bei natürlichen Personen durch Austritt oder durch Tod
            b. bei juristischen Personen durch Austritt oder durch Auflösung des Betrie-
            bes. Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Alle
            Austritte sind schriftlich begründet dem Präsidenten einzureichen.
            Art. 21
            Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den
            Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
            Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste
            Mitgliederversammlung zu.
            Art. 22
            Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den
            Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
            Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

            V. Schlussbestimmungen

            Art. 23
            Eine Statutenrevision kann vorgenommen werden, wenn ²/3 der an der
            Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten es beschliessen.
            Der Vorstand bereitet die als notwendig erachteten Änderungen vor und
            unterbreitet die revidierten Statuten der Mitgliederversammlung zur Genehmigung.
            Art. 24
            Die Auflösung des Vereins kann durch mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder
            beschlossen werden. Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Ein allfälliges Vermögen ist dem Kantonalen Gewerbeverband
            St. Gallen zugunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung
            zu übergeben.
            Art. 25
            Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 10. März 2011
            genehmigt.

            Für den Gewerbeverein Neckertal und Umgebung:
            Der Präsident: Der Aktuar:
            Daniel Müller Thomas Hablützel

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